Unser Team berät und vertritt Sie kompetent im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren.
Normalerweise bleibt der Schuldner einer Forderung dem Gläubiger 30 Jahre lang zur Leistung verpflichtet.
Seit 01. Januar 1999 eröffnet das Verbraucherinsolvenzverfahren redlichen Schuldnern einen Weg in die Schuldenfreiheit.
Am 01. Dezember 2001 ist zudem ein Änderungsgesetz zur Insolvenzverordnung in Kraft getreten.
Hierdurch soll der Sinn der Insolvenzordnung, überschuldeten Haushalten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, zusätzlich erleichtert werden. Bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann der Schuldner danach bereits nach 6 Jahren schuldenfrei werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für:
Alle anderen Schuldner müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Stufe 1 : der außergerichtliche Einigungsversuch vor Eröffnung des
Gerichtsverfahrens
Stufe 2 : das Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf
Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes
Stufe 3 : das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren gegebenenfalls mit
Restschuldbefreiung
Diese Reihenfolge ist verpflichtend, aber nicht immer sind alle drei Stufen nötig. Wer sich bereits außergerichtlich einigt, kommt nicht mehr zu Stufe 2 und 3.
Wer im Schuldenbereinigungsverfahren zu einer für alle Beteiligten befriedigenden Lösung kommt, muss das Verbaucherinsolvenzverfahren nicht mehr beantragen.
Unter Umständen kann auch finanzielle Unterstützung des Staates über Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen und geholfen werden.
Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle.